Mittwoch, 8. November 2017

Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei

 

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (B 12 KR 14/16 R).

Wer also ein Ehrenamt ausübt und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss darauf keine Sozialabgaben zahlen.

 


Montag, 23. Oktober 2017

Umgangsrecht der Großeltern


Gemäß § 1685 BGB haben auch Großeltern ein eigenes Umgangsrecht mit ihren Enkeln, auch nach einer Scheidung der Eltern. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes. Daher kann das Umgangsrecht trotz bestehender Bindungen verwehrt werden, wenn zwischen den Eltern und Großeltern tiefgreifende Spannungen bestehen.

 

Die Großeltern müssen bereit sein, zu respektieren, dass die Erziehung der Enkel bei den Eltern liegt. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Wenn die Großeltern diesen mißachten, läßt dies ein Umgangsrecht als nicht kindeswohldienlich erscheinen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017). 

Donnerstag, 15. Dezember 2016

Gilt der Mindestlohn auch für Rentner?


Ab 01.01.2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € (brutto) je Zeitstunde.
Auch Empfänger von Rentenzahlungen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie neben der Rente jobben. Es ist egal, wie hoch die Rente ist.
Eine Ausnahme besteht beispielsweise noch für Zeitungszusteller, die ab 01.01.2017 erst 8,50 € erhalten; das Mindestentgelt wird hier schrittweise eingeführt.
Auf den Mindestlohn kann nicht verzichtet werden.
Ehrenamtliche dürfen jedoch unentgeltlich tätig sein oder gegen Zahlung der steuerlichen Pauschalen. Der Ehrenamtsfreibetrag von 720,00 € jährlich ist nicht mindestlohnpflichtig.
Rentner unterhalb der Regelaltersgrenze müssen daher darauf achten, dass sie mit dem Mindestlohn die 450 €-Grenze einhalten.
 


Gutschein als Geschenk,

eine rechtliche Einordnung


Zu Weihnachten oder Geburtstagen werden gerne Gutscheine an Kinder und Enkelkinder verschenkt.

Enthält der Gutschein keine Frist, ist er grundsätzlich drei Jahre lang gültig. Gerechnet wird diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wenn also am 01.02.2016 ein Gutschein erworben wird, beginnt die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2016 und endet mit dem Ablauf des 31.12.2019.
Es gibt Gutscheine, die kürzer als drei Jahre wirksam gültig sein können. Dies hängt vom Einzelfall und der Art der Leistung, die im Gutschein benannt ist, ab.

Der Gutschein ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung austauschbar. Der Betrag kann nicht in bar ausgezahlt werden. Er war bei Abschluss des Kauf- bzw. Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gedacht und kann später nicht anders behandelt werden.
Ausnahmsweise ist eine Barauszahlung möglich. Dies ist der Fall, wenn sich der Gutschein auf eine bestimmte Ware beschränkt hat und diese nicht mehr erhältlich ist.

Der Gutschein berechtigt jeden, der ihn in Händen hält, zu seiner Geltendmachung. Der, der ihn vorlegt, kann ihn einlösen, auch wenn er für eine bestimmte Person ausgestellt wird. Der Aussteller kann an die Person leisten, die ihm den Gutschein vorlegt.

Dienstag, 15. November 2016

Weiterbeschäftigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze


Weiterbeschäftigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze,

welche Möglichkeiten gibt es?


Viele Rentner arbeiten. Hintergrund ist oft, dass die Rente immer weniger Menschen zum Leben reicht und es immer schwieriger ist angesichts der Niedrigzinsen, fürs Alter vorzusorgen.

Mit Erreichen des Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis nicht. Der Anspruch auf Altersrente ist kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber. Es gibt keine gesetzliche Altersgrenze.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs der Altersrente kann in Arbeits- sowie Tarifverträgen und freiwilligen Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

In vielen alten Verträgen findet sich noch der Satz: "Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet." Nunmehr wird die Altersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 2012 von 65 Jahren auf 67 Jahre kontinuierlich angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Damit stellt sich die Frage, ob an die Stelle des 65. Lebensjahres in diesen alten Verträgen das Erreichen der Regelaltersgrenze des jeweiligen Jahrgangs tritt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2015 für eine Betriebsvereinbarung entschieden, nämlich dass "Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis erst enden soll, wenn das für den Bezug einer Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter erreicht wird (Leitsatz des Gerichts)."

Bei einer wirksam vereinbarten Altersgrenze scheidet der Arbeitnehmer also mit Erreichen des Renteneintrittsalters aus. Dies wirft die Frage auf, ob eine befristete einvernehmliche Weiterarbeit nach Erreichen der Altersgrenze möglich ist. Dies ist der Fall.
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