Dienstag, 15. November 2016

Weiterbeschäftigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze


Weiterbeschäftigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze,

welche Möglichkeiten gibt es?


Viele Rentner arbeiten. Hintergrund ist oft, dass die Rente immer weniger Menschen zum Leben reicht und es immer schwieriger ist angesichts der Niedrigzinsen, fürs Alter vorzusorgen.

Mit Erreichen des Renteneintrittsalters endet das Arbeitsverhältnis nicht. Der Anspruch auf Altersrente ist kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber. Es gibt keine gesetzliche Altersgrenze.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugs der Altersrente kann in Arbeits- sowie Tarifverträgen und freiwilligen Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

In vielen alten Verträgen findet sich noch der Satz: "Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet." Nunmehr wird die Altersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 2012 von 65 Jahren auf 67 Jahre kontinuierlich angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Damit stellt sich die Frage, ob an die Stelle des 65. Lebensjahres in diesen alten Verträgen das Erreichen der Regelaltersgrenze des jeweiligen Jahrgangs tritt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2015 für eine Betriebsvereinbarung entschieden, nämlich dass "Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis erst enden soll, wenn das für den Bezug einer Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter erreicht wird (Leitsatz des Gerichts)."

Bei einer wirksam vereinbarten Altersgrenze scheidet der Arbeitnehmer also mit Erreichen des Renteneintrittsalters aus. Dies wirft die Frage auf, ob eine befristete einvernehmliche Weiterarbeit nach Erreichen der Altersgrenze möglich ist. Dies ist der Fall.
In der Vergangenheit bedurfte die befristete Fortsetzung eines mit Renteneintritt beendeten Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes bei Vertragsschluss, etwa Einarbeitung des Nachfolgers. Seit Juli 2014 gibt es eine zusätzliche Befristungsmöglichkeit. Der Gesetzgeber ist tätig geworden und ermöglicht, die bereits vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Voraussetzung ist eine wirksam vereinbarte Regelaltersgrenze und es darf sich lediglich um eine bloße Verlängerung des Arbeitsverhältnisses handeln. Dies muss schriftlich und ohne inhaltliche Änderungen geschehen, während das ursprüngliche Arbeitsverhältnis noch besteht. Es gibt weder gesetzliche Vorgaben, wie oft das befristete Arbeitsverhältnis verlängert werden kann, noch eine Höchstdauer.
Somit kann ein älterer Arbeitnehmer, der die für ihn geltende Altersgrenze erreicht hat, weiter beschäftigt werden, wenn beispielsweise noch kein Nachfolger für die an sich frei werdende Stelle gefunden ist.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, in jedem Arbeitsvertrag eine Höchstbefristung zu vereinbaren, so dass der Vertrag mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Sodann sollte - während das ursprüngliche Arbeitsverhältnis besteht - eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, in der der Beendigungszeitpunkt nach hinten verschoben wird.

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