Donnerstag, 15. Dezember 2016

Gilt der Mindestlohn auch für Rentner?


Ab 01.01.2017 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € (brutto) je Zeitstunde.
Auch Empfänger von Rentenzahlungen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie neben der Rente jobben. Es ist egal, wie hoch die Rente ist.
Eine Ausnahme besteht beispielsweise noch für Zeitungszusteller, die ab 01.01.2017 erst 8,50 € erhalten; das Mindestentgelt wird hier schrittweise eingeführt.
Auf den Mindestlohn kann nicht verzichtet werden.
Ehrenamtliche dürfen jedoch unentgeltlich tätig sein oder gegen Zahlung der steuerlichen Pauschalen. Der Ehrenamtsfreibetrag von 720,00 € jährlich ist nicht mindestlohnpflichtig.
Rentner unterhalb der Regelaltersgrenze müssen daher darauf achten, dass sie mit dem Mindestlohn die 450 €-Grenze einhalten.
 


Gutschein als Geschenk,

eine rechtliche Einordnung


Zu Weihnachten oder Geburtstagen werden gerne Gutscheine an Kinder und Enkelkinder verschenkt.

Enthält der Gutschein keine Frist, ist er grundsätzlich drei Jahre lang gültig. Gerechnet wird diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wenn also am 01.02.2016 ein Gutschein erworben wird, beginnt die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2016 und endet mit dem Ablauf des 31.12.2019.
Es gibt Gutscheine, die kürzer als drei Jahre wirksam gültig sein können. Dies hängt vom Einzelfall und der Art der Leistung, die im Gutschein benannt ist, ab.

Der Gutschein ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung austauschbar. Der Betrag kann nicht in bar ausgezahlt werden. Er war bei Abschluss des Kauf- bzw. Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gedacht und kann später nicht anders behandelt werden.
Ausnahmsweise ist eine Barauszahlung möglich. Dies ist der Fall, wenn sich der Gutschein auf eine bestimmte Ware beschränkt hat und diese nicht mehr erhältlich ist.

Der Gutschein berechtigt jeden, der ihn in Händen hält, zu seiner Geltendmachung. Der, der ihn vorlegt, kann ihn einlösen, auch wenn er für eine bestimmte Person ausgestellt wird. Der Aussteller kann an die Person leisten, die ihm den Gutschein vorlegt.