Montag, 23. Oktober 2017

Umgangsrecht der Großeltern


Gemäß § 1685 BGB haben auch Großeltern ein eigenes Umgangsrecht mit ihren Enkeln, auch nach einer Scheidung der Eltern. Maßgeblich ist immer das Wohl des Kindes. Daher kann das Umgangsrecht trotz bestehender Bindungen verwehrt werden, wenn zwischen den Eltern und Großeltern tiefgreifende Spannungen bestehen.

 

Die Großeltern müssen bereit sein, zu respektieren, dass die Erziehung der Enkel bei den Eltern liegt. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Wenn die Großeltern diesen mißachten, läßt dies ein Umgangsrecht als nicht kindeswohldienlich erscheinen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017).