Mittwoch, 8. November 2017

Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei

 

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (B 12 KR 14/16 R).

Wer also ein Ehrenamt ausübt und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss darauf keine Sozialabgaben zahlen.